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   BFH, 01.08.1969 - III R 110/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,2654
BFH, 01.08.1969 - III R 110/66 (https://dejure.org/1969,2654)
BFH, Entscheidung vom 01.08.1969 - III R 110/66 (https://dejure.org/1969,2654)
BFH, Entscheidung vom 01. August 1969 - III R 110/66 (https://dejure.org/1969,2654)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Streitwert - Einheitliche und gesonderte Feststellung - Gesamtgutsvermögen - Streitige Wertunterschied - Sachanträge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 96, 342
  • BStBl II 1969, 626
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.07.1953 - III 178/52 U

    Feststellung des Wertes des Streitgegenstands - Aufteilung eines Streitwertes in

    Auszug aus BFH, 01.08.1969 - III R 110/66
    Die Auswirkung auf die Anteile seiner Mutter und seiner Geschwister hat dabei keine Bedeutung (vgl. das zur Streitwertberechnung bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn nur ein Gesellschafter diese Feststellung beantragt hat, ergangene BFH-Urteil III 178/52 U vom 24. Juli 1953 (BFH 57, 713, BStBl III 1953, 272).
  • FG Baden-Württemberg, 17.04.1996 - 6 K 216/88

    Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides zur Ermittlung

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  • BFH, 16.01.1986 - IX R 36/85

    Zulässigkeit einer Revision

    So bleibt etwa die Auswirkung von Sachanträgen auf andere von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung Betroffene grundsätzlich auch dann außer Betracht, wenn sie zum Verfahren beigeladen sind, aber keine Sachanträge gestellt haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. August 1969 III R 110/66, BFHE 96, 342, BStBl II 1969, 626 für den Rechtsmittelstreitwert; vom 9. Mai 1979 I E 1/79, BFHE 128, 23, BStBl II 1979, 608 für den Gebührenstreitwert).
  • BFH, 14.11.1985 - IX R 58/82

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer

    Entscheidend ist, was der Beteiligte mit der Revision für sich anstrebt (vgl. BFH-Beschluß vom 1. August 1969 III R 110/66, BFHE 96, 342, BStBl II 1969, 626).
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